Bevor Mieter ihr Einverständnis zur Betriebskostenabrechnung geben und die nachzuzahlende Summe anerkennen, sollten sie sich sicher sein, dass die Abrechnung auch korrekt ist. Denn erkennt der Mieter die Summe einmal als gerechtfertigt an, spielt es keine Rolle mehr, ob die Abrechnung auch richtig ist, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Fall (BGH VIII ZR 230/19). Vorliegend hatte der Mieter sich zum Auszug bereit erklärt. Kurze Zeit später bat er um Verlängerung der Auszugsfrist, woraufhin die Vermieter ihm anboten, mit der Zwangsräumung der Wohnung noch eine Zeit zu warten, wenn der Mieter im Gegenzug die ausstehenden Wasser- und Stromrechnungen begleichen würde. Der Mieter, der das Zustandekommen der Rechnungen immer als intransparent kritisiert hatte, akzeptierte das Angebot, zahlte aber nicht. Die Vermieter verrechneten daher die Summe mit der Kaution. Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Mieter sei zwar grundsätzlich vor nachteiligen Vereinbarungen geschützt, allerdings könne er sich im konkreten Fall nicht darauf berufen. Denn er habe einer konkreten Schuld über einen abgeschlossenen Zeitraum eindeutig zugestimmt – dies werde er aber nur tun, wenn er dadurch auch Vorteile habe. Der Mieterschutz werde insofern nicht unterlaufen.